Gerichte, Behörden, Unternehmen und Privatleute kommen in unserem technisierten und arbeitsteiligen Geschäftsalltag ohne Sachverständige nicht mehr aus. Bei Mietstreitigkeiten, Bauschäden, Verkehrsunfällen oder fehlerhafter Handwerksarbeit oder einfach, wenn eine gekaufte Sache Mängel aufweist, da hilft nur ein Sachverständigengutachten weiter.

Wer kann einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen?

Grundsätzlich kann jedermann gegen Vergütung einen Sachverständigen mit einer Gutachtenerstellung beauftragen.
Zum Beispiel, wenn:

  • der Wert einer Maschine oder Anlage taxiert werden soll,
  • die Mangelhaftigkeit einer Lieferung oder Leistung beurteilt werden soll,
  • die Einhaltung von Vorschriften und Normen festgestellt werden soll,
  • Schlampereien bei Montagen festgestellt werden,
  • ein Feuer zu einem Anlagenschaden führte,
  • ein Unfallschaden ermittelt werden muss.

Was kostet der Sachverständige?

Das hängt davon ab, ob der Sachverständige vom Gericht oder von privater Seite mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt wird.

Gerichtsauftrag

Wird der Sachverständige vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, findet ausschließlich das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) Anwendung.

Privatauftrag

Wird der Sachverständige von privater Seite (Verbraucher, Unternehmen, Rechtsanwalt) mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, muss der Auftraggeber bei Vertragsschluss Umfang und Höhe des Honorars mit dem Sachverständigen frei vereinbaren.