Es wird generell zwischen drei Arten von Gutachten unterschieden:

Gerichtsgutachten

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wird im Rahmen von Gerichtsverfahren mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Auftraggeber dafür ist immer das zuständige Gericht.

Die Beauftragung kann erfolgen in:

  • in einem selbständigen Beweisverfahren, um zu klären, ob z.B. Mängel vorliegen
  • in einem Hauptverfahren, um strittige Sachverhalte für das Gericht zu erläutern, z.B. ob behauptete Mängel vorliegen. Den geeigneten Sachverständigen wählt das Gericht aus, gegebenenfalls auf Vorschlag der Parteien. Sachverständige dürfen im Rahmen ihrer Vereidigung nur Gutachten erstellen, die in ihr Vereidigungsgebiet fallen.

Schiedsgutachten

1. Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

2. Aufgabe des Schiedsgutachters ist es, im Rahmen eines Rechtsverhältnisse für die Vertragsparteien zweifelhafte oder umstrittene Punkte zu klären. Gegenstand kann dabei im Grundsatz alles sein, was sich durch Sachverständige begutachten lässt und nicht gegen zwingende gesetzliche Normen verstößt.

Beispiele für gutachterliche Tätigkeiten:

Tatsachengutachten:  Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, tatsächliche Zustände und Eigenschaften von Anlagen, Einrichtungen, Warenlieferungen oder Werkleistungen zu untersuchen und zu beurteilen, Abrechnungsdifferenzen aufzuklären sowie Geschehensabläufe zu rekonstruieren, Ursachenzusammenhänge zu analysieren und das Ausmaß von Schäden festzustellen.
Wert- oder Schätzgutachen: Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, den angemessenen Kauf- oder Marktpreis einer Ware, den Verkehrs- oder Beleihungswert einer Maschine oder den Wert  eines Unternehmens festzustellen.
Anpassungsgutachten: Die Parteien beauftragen den Schiedsgutachter, die vereinbarte Miete oder eine andere wiederkehrende Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses anhand eines vertraglich vorgegebenen bestimmten oder bestimmbaren Maßstabs den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Werden sich Vertragsparteien über Unstimmigkeiten wie z.B. Sachmängel bei Kauf-oder Werkvertrag etc. nicht einig, und um den zeit- und kostenaufwendigen Gang vor Gericht zu vermeiden, können die Parteien die Einschaltung einer fachkundigen und neutralen Person (regelmäßig ein öffentlich bestellter Sachverständiger) vereinbaren, der den umstrittenen Sachverhalt für beide Vertragspartner verbindlich feststellt.

Eine solche Vereinbarung für den Fall des Streits bezeichnet man als Schiedsgutachtenvereinbarung. Durch die Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die beiden Vertragspartner, bestimmte Zweifels- und Streitfragen nicht vor die staatlichen Zivilgerichte zu bringen, sondern ihre Klärung einem Schiedsgutachter anzuvertrauen. Eine solche Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.

weitergehende Informationen: „Das Schiedsgutachten“
-Merkblatt für den Sachverständigen und seine Auftraggeber-,
Hrsg.: Institut für Sachverständigenwesen, Hohenzollernring 85-87,50672 Köln, Autor: Dr. Peter Bleutge, ISBN 3-928 528-03-3, 3. Auflage 1999, 52 Seiten, EUR 15,00 inkl. MwSt. & Versand (s. unter: Service-Publikationen)

Privatgutachten

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt in seinem Bestellungsgebiet gutachterliche Stellungnahmen im Auftrag von privaten Auftraggebern.

Beispiele:

  • Gutachterliche Stellungnahmen zu bestimmten technischen Ausführungen, zur Feststellung ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.
  • Gutachterliche Stellungnahme als Lösungsvorschlag bei projektspezifischen Problemstellungen, die durch Regelwerke und Normen nicht eindeutig abgedeckt sind.
  • Gutachterliche Stellungnahmen bei Streitfällen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über eine technische Ausführung.

Das Privatgutachten bzw. die gutachterliche Stellungnahme dienen im Wesentlichen zur neutralen und objektiven Darstellung und Klärung von technischen Fragestellungen im jeweiligen Bestellungsgebiet des zuständigen Sachverständigen.